Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen Hans-Jürgen Bauer, Der Fensterbauer, Am Kirschgarten 2–4, 90574 Roßtal-Oedenreuth (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden über die Lieferung und Montage von Fenstern, Haustüren, Rollläden, Markisen, Plissees, Jalousien, Insektenschutz, Sicherheitstechnik, Briefkastenanlagen, Vordächern sowie über Reparatur- und Wartungsleistungen.
(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB und – soweit ausdrücklich gekennzeichnet – mit Abweichungen auch gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine Annahmefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder in Textform (§ 126b BGB) erklärte Annahme des Angebots durch den Kunden oder durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
(3) Maße, technische Angaben und Abbildungen in Prospekten, auf der Website oder in Angebotsunterlagen sind Annäherungswerte, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Maßgeblich sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Spezifikationen und Aufmaße.
§ 3 Maßanfertigung / Widerrufsrecht
(1) Viele Leistungen des Auftragnehmers betreffen Maßanfertigungen (z. B. Fenster, Türen, Markisen nach Aufmaß).
(2) Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, besteht für Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Kein Widerrufsrecht besteht jedoch für Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die klar auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
(3) Ob und in welchem Umfang ein Widerrufsrecht besteht, wird im jeweiligen Angebot bzw. in einer gesonderten Widerrufsbelehrung mitgeteilt. Der Kunde erhält die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen vor Vertragsschluss.
§ 4 Preise und Anzahlung
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Preise werden im Angebot netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen; gegenüber Verbrauchern wird zusätzlich der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer angegeben.
(2) Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, wird bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 40 % der Auftragssumme fällig. Der Restbetrag wird nach Leistungserbringung bzw. gemäß vereinbarten Abschlagszahlungen fällig.
(3) Abschlagszahlungen bei Bau- bzw. Werkleistungen richten sich nach dem Baufortschritt und den gesetzlichen Vorgaben. Bei einem Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i BGB dürfen Abschlagszahlungen insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht überschreiten (§ 650m Abs. 1 BGB); Sicherheitseinbehalte und weitere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Ob ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, ergibt sich aus dem konkreten Auftrag (insbesondere bei Errichtung oder erheblichem Umbau eines Gebäudes).
§ 5 Zahlung
(1) Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286 ff. BGB). Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Eingriffe Dritter (z. B. Pfändungen) unverzüglich mitzuteilen.
(3) Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse; der Auftragnehmer erwirbt Miteigentum im Verhältnis der Werte. Forderungen aus Weiterveräußerung tritt der Unternehmer bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes an den Auftragnehmer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
§ 7 Termine und Mitwirkungspflichten
(1) Liefer- und Montagezeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Unverbindliche Angaben sind Richtwerte.
(2) Der Kunde stellt die für die Ausführung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig bereit (z. B. Zugang zur Baustelle, Strom, ausreichend Arbeitsraum, erforderliche Genehmigungen, soweit ihm obliegend). Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
(3) Höhere Gewalt und unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen (z. B. Lieferengpässe bei Herstellern, Streik, Extreme Witterung) verlängern Fristen angemessen.
§ 8 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Werkleistung ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (z. B. Ingebrauchnahme ohne wesentlichen Mangelvorbehalt).
(2) Über die Abnahme kann ein Protokoll erstellt werden. Wesentliche Mängel sind darin festzuhalten; unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Bei Verbraucherbauverträgen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften (§§ 650i ff. BGB).
§ 9 Mängelrechte
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte (§§ 634 ff. BGB beim Werkvertrag bzw. §§ 437 ff. BGB beim Kaufvertrag, soweit anwendbar). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken und Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen.
(2) Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird für Bauleistungen (insbesondere Lieferung mit Einbau und Montage) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung als Ganzes vereinbart. Die Mängelansprüche richten sich dann nach § 13 VOB/B. Die Verjährungsfrist beträgt danach für Bauwerke vier Jahre, für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr; für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat (z. B. motorisch betriebene Rollläden, Markisen und Antriebe), zwei Jahre, wenn dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht übertragen wurde (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Die Frist beginnt mit der Abnahme. Der Text der VOB/B wird auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt.
(3) Gegenüber Unternehmern gilt bei reinen Lieferungen ohne Einbau: Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB bleibt unberührt). Bei berechtigter Rüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung, soweit es sich nicht um Sachen handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind.
(4) Für Verbraucher gilt die VOB/B nicht; es bleibt bei Absatz 1.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Gegenüber Unternehmern, mit denen die VOB/B vereinbart ist, gelten für die Haftung ergänzend § 10 und § 13 Abs. 7 VOB/B. Die Absätze 1 und 5 bleiben unberührt.
§ 11 Unternehmerklauseln
Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend:
- Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Roßtal-Oedenreuth, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftragnehmer behält sich Konstruktions- und Materialänderungen vor, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
- Abtretung von Ansprüchen des Unternehmers gegen den Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das Amtsgericht Fürth bzw. das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
(3) Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Gerichtsstände unberührt.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Lücken sind durch Regelungen zu schließen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.
Stand: Oktober 2026